Zertifizierte Befähigte Person UVV-Prüfer für die Betriebssicherheitsprüfung gem. BetrSichV § 14 Abs. 6 Satz 2 VDI 4068 TRBS 1201 & TRBS 1203 FEM DIN EN ISO usw. - Wie und was prüfen

Beitragsseiten

Grundsätze für die Prüfung von Maschinen Einrichtungen und Anbaugeräten sind z. B. wiederkehrende Prüfungen an Maschinen, alt "Sachkundigen-Prüfung"

Laut § 10 BetrSichV sollten Arbeitsmittel

  1. nach der Montage
  2. vor der ersten Inbetriebnahme (macht fast keiner richtig)
  3. nach jeder Montage an einem neuen Standort (auch wechselnde Baustellen)
  4. nach außergewöhnlichen Ereignissen (Arbeitsunfälle, Bauliche Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Reparaturen an tragenden Teilen)

durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.

Der Sachkundige (Definition nach der TRBS 1203 und VDI 4068 Blatt 1 usw.)
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maschinen oder Geräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der EU) soweit vertraut ist, so dass den betriebssicheren Zustand von z. B. Gabelstaplern, Erdbaumaschinen, Kranen usw. beurteilen kann.

Die befähigte Person (Definition nach Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV)
Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die befähigte Person, die nach Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen und Erprobungen durchzuführen hat, wird hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Qualifikation durch den Unternehmer nach dessen Gefährdungsbeurteilung bestimmt. In der Gefährdungsbeurteilung nach §3 der BetrSichV hat der Unternehmer u. a. Art und Umfang der Prüfung, Prüffristen (früher größtenteils in den rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften festgeschrieben) und die Qualifikation des Prüfers zu ermitteln.

Die Prüfung der Maschinen ist grundsätzlich eine Unternehmerhaftung.
Da in der Praxis der Unternehmer / Arbeitgeber die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren und zwar in Form einer schriftliche Beauftragung. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Maschinen die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen für welche Maschinen der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird. Der Unternehmer ist aber auch in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen - nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig! Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich. (Im Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen,insbesondere § 823 und § 831)

Die Prüfungen der Maschinen sind ein wichtiger Baustein im Arbeitsschutz Im Kompendium Arbeitsschutz der TRBS 1111 - Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen kommt der Unternehmer seiner Aufsichtspflicht nach. Er gewährleistet nicht nur die Arbeitssicherheit, sondern erhöht dadurch auch die Einsatzbereitschaft seiner Maschinen und minimiert so das Ausfallrisiko, denn Stillstandszeiten kann sich in der heutigen Zeit keiner mehr leisten.

Hat z. B. die alte VBG 40 für Erd- und Straßenbaumaschinen in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus vorgeschrieben, so sagt die BetrSichV aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Maschinen eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen sind. Gemäß z. B. der UVV „Erdbaumaschinen VBG 40“ sind Erdbaumaschinen, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Erdbaumaschinen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweise zu führen (Prüfbuch mit Nachweis der Sachkundigen Prüfung).

Unterliegen die Arbeitsmittel z. B. schädenverursachenden Einflüssen wie Abbrucharbeiten, die zu gefährlichen Situationen führen können, so sind diese Arbeitsmittel entsprechend den ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen. Unter diesem Punkt werden die regelmäßigen Prüfungen gefordert. Die durchzuführenden Prüfungen müssen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV genügen.

Bei besonderen Gefahren, z. B. extra Sicherheitshinweise für hochziehbare Personenaufnahmemittel PAM Arbeitsbühnen, Arbeitskorb, Arbeitsplattformen am Kran, Stapler, Bagger, Radlader usw. nach: BGR 159 BGI 872 BGI 5131 sind teilweise Prüfungen vor dem Einsatz Pflicht. (z. B. beim Krankorb einsatz Haltepunkte gegen Absturz usw.)

Die Intervalle zu verlängern, ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit, Kosten zu sparen. Doch so einfach ist die Situation nicht. In der BGR 500 findet man die Bereiche "Betreiben" und "Prüfung" aus der zurückgezogenen Vorschrift VBG 14 wieder. Hier findet man auch die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls. Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, die Änderung der Prüfzyklen schriftlich zu begründen. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung genauestens Buch führt und diese auswertet - ein sehr aufwendiges Verfahren. Zudem ist es sicherlich auf der einen Seite natürlich unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Maschinen und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten. Zum anderen ist es aber auch logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten. In der heute wirtschaftlich schwierigen Zeit sind dies Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind.

Darüber hinaus müssen hierfür auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Intervalle einfließen, z. B. Einsatzdauer und -ort , Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen), Qualifikation der eingesetzten Bediener (geschult als Maschinist oder Maschinenführer; Staplerschein, Baggerschein, Radladerschein, Kranschein oder Hubarbeitsbühnenschein; Alter der Maschine (wegen Nachrüstung der Sicherheit wie Rückhaltesysteme, Haltegriffe, Not-Halt Taster, Sicherheitsaufkleber wie Quetschgefahr usw.) Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit.

Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Hierfür ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorgeschrieben. Auf diesem Abnahmeprotokoll sind Datum und Ort der Prüfung sowie alle festgestellten Mängel zu erfassen. Der Prüfer sowie der Maschinenverantwortliche, der für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist, haben das Protokoll zu unterschreiben. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, eventuell erforderliche Nachprüfungen zu dokumentieren. Abschließend muss vermerkt werden, ob die Maschine weiterhin betriebsbereit ist oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen.

Nachweise sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. So heißt es bei Kranen z. B. dass das Abnahmeprotokoll mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden muss. Bei besonders prüfbuchpflichtigen Maschinen wie z. B. Turmdrehkrane und Lkw-Ladekrane, ist das Protokoll unbefristet über die gesamte Lebensdauer der Maschine im Prüfbuch aufzubewahren und zum Teil sogar der BG vorzulegen. Wobei viele Unternehmen ihre eigene Sicherheitsdokumentation häufig fünf bis zehn Jahre aufbewahren (identisch der Aufbewahrungspflicht von Schulungsunterlagen der Geräteführer Ausbildung 5 Jahre und von den Steuerunterlagen die 10 Jahresfrist) und dieses auch teilweise bei Fremdfirmen auf Ihren Grundstücken verlangen, das mind. eine Kopie des Prüfbuches mit Bedienungsanleitung und für die Maschinenführer der Schulungsnachweis die regelmäßige Fortbildung und natürlich auch hier wieder die Schriftliche Beauftragung für das Werksgelände erteilt ist.

Für die Sicherheit im Unternehmen ist weiterhin der Unternehmer, auch Arbeitgeber genannt, verantwortlich. Aus diesem Grund lässt er die Sicherheit seiner Arbeitsmittel durch qualifiziertes Fachpersonal prüfen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zeichnet die befähigte Person. Sie ist in ihrer Funktion weisungsfrei und darf wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Die befähigten Personen werden in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 näher beschrieben. Hilfreich hierzu sind die beiden Anhänge 1 und 2 in dieser TRBS.

Literaturempfehlungen:
Für die Regalprüfer können wir an dieser Stelle das Fachbuch "Regalprüfung nach DIN EN 15635" von Dipl.- Ing. Maurus Oehmann aus Wilhelmsfeld, sehr empfehlen. ISBN 978-3-00-041145-8).

Eine schöne Hilfe für die vorgeschriebene Gabelzinkenprüfung von Vetter finden Sie unter http://www.gabelzinken.de/ratgeber-service/inspektion-reparatur/

Flyer maß der Kette Teilung Verschleißmesslehre Kettenverschleißlehre
http://www.fb-ketten.de/verschleissmesslehre.html

Für den Kranprüfer Ketten Bänder Seile Lastaufnahmemittel Winden und PAM Prüfer am Kran empfehlen wir das Fachbuch "Sicherheit bei Kranen" von Jürgen Koop (Leiter Fachausschuß Krane Holz Metall BG) und Wilhelm Hesse (Demag Krane Wetter) aus dem Springer Verlag. ISBN 978-3-642-12793-9

Sichere Krane in Europa - Teil 1: Konstruktion und Betrieb von Kranen und Hebezeugen Buch von Hans-Jürgen Kunze und Jürgen Koop aus dem DC Verlag

Ein Berechnungsprogramm für das Laufzeitkollektiv an Kranen Winden usw. finden Sie unter http://www.hebezone.org/docs/32/news-32-552.html

Wenn Sie sich jetzt noch fragen, was Sie alles prüfen lassen müssen,
dann schauen Sie auch unter der TRBS 1201 und dieser INFO-PDF der BG

Neue Vorschriften bzw. Überarbeitung des Regelwerkes der BGs UK des Landes usw.
DGUV / GDA usw.

Module Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV und Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 und 1203 für z. B.

1. Prüfung elektrische Anlagen und Betriebsmittel gem. BGV A3 §5 DA Abs. 1 Nr. 2 TRBS 2131
neue DGUV Vorschrift 3 E Prüfungen e check Prüfung beweglich nach z. B. der VDE 0100 Teil 600/ 0701/0702 z. B. für handgeführte Elektrowerkzeuge, Elektrowärmegeräte, Leuchten, Geräte der Unterhaltungs- Informations- und Kommunikationstechnik, Verlängerungskabel und Geräteanschlussleitungen usw. (nur mit elekt. vork. EuP Elektrotechnisch Unterwiesene Person nach der BGV A3 Tabelle 1b) (siehe hierzu auch die Info BGI 5090 / GUV-I 5090)

2. Prüfung ortsfester Maschinen gem. BGV A3 § 5 DA zu Abs. 1 Nr. 2 TRBS 2131 neue DGUV Vorschrift 3 E Prüfungen e check Prüfung ortsfest + beweglich nach der VDE 0100 Teil 600/ 0701/0702 für z.B. Dreh- und Fräsmaschinen und sonstige Maschinen der Metallbe- und verarbeitung usw. als Elektrofachkraft Tabelle 1a und 1c nach BGV A3 § 5 nur für die Fachkräfte.

Hebezeuge Prüfung von Krane gem. DGUV Grundsatz 309-001 alte BGG 905 neue DGUV Vorschrift 52 + 53 alte BGV D6 BGG 943 (alte ZH/1/29) Prüfbuch für den Kran z. B. Säulenschwenk- und Portalkrane, Lkw-Ladekrane, Brückenkrane, Mobilkrane, Baukrane, Turmdrehkrane usw. (Gilt für alle Kranarten nach dem DGUV Grundsatz Krane 309-003.)

Fortbildung zur Befähigten Person nicht nur zur Prüfung von z.B. HMF-Ladekranen auf Windkraftanlagen sondern alle Hersteller wie Hiab MKG Palfinger usw. da ein staatlicher anerkannter Nachweis seit 2008 ist.

plus zusätzlich die DGUV Regel 109-017 bisher Regel 100-500 Kapitel 2.8 und die Regeln 109-004 109-005 109-006 & 109-017 plus Vorgaben in der Information 209-021 usw. für z.B.

Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten Kettenzug Hubzug Greifzug u.a. Hebezeuge gem. BGG 956 neuer DGUV Grundsatz 309-007 alte BGV D8 neue DGUV Vorschrift 53 & 54 (alte VBG 9a) alte BGR 500 Kapitel 2.8 neue DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 ganz neue Regel 109-017 usw.

Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen gem. DGUV Vorschrift 53 & 54 alte BGV D6 & D8 (ganz alte VBG 9a) und neue Regel 109-017 bisher DGUV-R 100-500 Kap. 2.8 alte BGR 500 Kapitel 2.8 Lastaufnahmemittel wie Traversen Palettengabeln Magnete Fassheber Stapeljochen und auch Anschlagmittel wie Ketten Seile Hebebänder Rundschlingen usw. siehe auch in der BGR 150 DGUV Regel 109-004, BGR 151 DGUV Regel 109-005, BGR 152 DGUV Regel 109-006 bzw. auch in der BGI 622 neue DGUV-I 209-021 Gebrauch Verwendung Ablegereife und Prüfung dazu

Prüfung gem. DGUV Regel 113-015 Hydraulik-Schlauchleitungen – Regeln für den sicheren Einsatz vormals die alte BG-Regel BGR 237 gilt für alle Arbeitsmaschinen mit Hydraulik max. 6-10 Jahre alt nur usw.

Schlauchmanagement 4.0 rechtssichere Dokumentation gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz und neue Vorschrift DGUV 013-020 ist falsch, ist die DGUV Regel 113-020 mit gemeint und zudem nicht neu da seit Oktober 2017 schon da ist, und für die Prüfung gilt auch noch die DGUV Regel 113-015 Hydraulik-Schlauchleitungen – Regeln für den sicheren Einsatz vormals die alte BG-Regel BGR 137 und BGR 237 gilt für alle Arbeitsmaschinen mit Hydraulik siehe auch hier den Link der BGHM dazu

https://www.dguv.de/medien/fb-holzundmetall/publikationen-dokumente/infoblaetter/infobl_deutsch/015_hydraulikschlauch-wechseln.pdf

UVV-Prüfer für Flurförderzeuge sprich Stapler Gabelstapler FEM 4.004 BGG 939 BGG 940 BGG 941 BGG 946 BGV D34 §33 & 37 Gasprüfung Dichtigkeit der Anlage Abgasprüfung usw. gilt auch für Dieselstapler die Abgasuntersuchung (AU). Plus Rissprüfung und Verschleißprüfung an den Gabelzinken sowie das flyer maß der Kette muss gem. der FEM geprüft werden. Vetter hat da ein schönes Protokoll und FB Leaf Chain eine Lehre gilt für alle FFZ nach DIN EN ISO 3691 gilt aber nicht für die Teleskopstapler nach der DIN EN 1459

Prüfungen von für Teleskopstapler nach der DIN EN 1459 und Grundsatz 308-009 und nicht Teleskoplader nach DIN EN 474 DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 usw. wie beim Industriestapler nach der DIN EN ISO 3691 so ähnlich, aber durch die vers. anderen Anbaugeräte wie Winde Vorschrift 54 Arbeitskorb nach EN 280 usw. andere Inhalte und Abläufe zu der UVV Prüfung.

Prüfung von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen gem. BGG 945 neuer DGUV Grundsatz 308-002 BGR 500 Kapitel 2.10 neue DGUV-R 100-500 (ganz alte VBG 14) und BGG 945-1 neuer DGUV Grundsatz 308-003 Prüfbuch für Arbeitsbühnen Ladebordwand Werkstattbühne Fahrzeughebebühne Cargolift Hubfix Hubsteiger Deutel Ladebordwände Scherenbühne Gelenkbühne Dino Lift Kfz- Bühne usw.

Schulung zur befähigten Person zur Prüfung von Containern Lkw Absetzkippern Abrollsysteme nach BGR 186 neue DGUV Regel 114-010 TRBS ASR usw.

Prüfung von Erdbaumaschinen EN 474 oder Straßenbaumaschinen EN 500 Baumaschinen
nach BGR 500 neu DGUV-R 100-500 Kapitel 2.12 alte VBG 40 / BGR 262
DGUV Regel 101-003 alte BGR 118 für z.B. Bagger Mobilbagger Zweiwegebagger Raupenlader Radlader Dumper Walzen Straßenfertiger Verdichter Motorgräder Scaper usw.

Handlungsanleitung zur DGUV Information 201-004 Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei Bauarbeiten HIER

Befähigte Person zur Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren
gem. BGR 232 neue ASR 1.7 und BGG 950 neuer DGUV Grundsatz 308-006 Prüfbuch für kraftbetätigte Tore, Türen und Fenster mind. 1x jährlich gilt auch für Brandschutztüren und -toren siehe die DIN 14637 dazu, da aber mind. alle 3 Monate gilt auch teilweise für Fluchttüren - siehe hierzu die ASR dazu.

Brand- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen müssen nach Einbau, nach Veränderung und regelmäßig wiederkehrend durch Befähigte Personen geprüft werden. Bei Feststellanlagen dürfen dies nur ausgebildete Fachkräfte mit Kompetenznachweis durchführen, welcher alle fünf Jahre aktualisiert werden muss.

Um im Schadensfall nicht die Ansprüche gegenüber dem Feuer- und Sachversicherer zu verlieren, sind entsprechende Prüfungen daher äußerst wichtig.

Verantwortlich für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Bauherr, Betreiber sprich Mieter und Arbeitgeber.

Laut den Landesbauordnungen und der Betriebssicherheitsverordnung sind die Betreiber baulicher Anlagen dazu verpflichtet, Brand- und Rauchschutztüren und -tore jederzeit sicher und funktionstüchtig zu halten. Daher müssen diese nach dem Einbau, nach veränderungen und regelmäßig wiederkehrend durch eine sachkundige Person geprüft werden.

In diesem Lehrgang werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt, um Brandschutztüren und -tore fachgerecht zu beurteilen und gegebenenfalls Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen.

Inkl. erforderliche Sachkunde für die 3-monatliche Überprüfung von Feststellanlagen gemäß DIN 14677-1

Hinweis: Die jährliche Wartung von Feststellanlagen darf nur von einer Fachkraft für Feststellanlagen mit Kompetenznachweis (siehe auch das VDS Infoblatt „Instandhaltung von Feststellanlagen“ ) erfolgen.

Die Erstabnahme von Feststellanlagen darf nur durch Fachkräfte der Herstellerfirmen durchgeführt werden.

Sie erfüllen die in der BetrSichV genannten Anforderungen an Befähigte Personen (technische Ausbildung, Kenntnis der Anlagen, zeitnahe berufliche Tätigkeit) Empfohlen wird gem. der DIN 14677 eine der folgenden Voraussetzungen: Abschluss mit elektrotechnischem oder mechanischem Bezug oder mindestens dreijährige nachgewiesene Berufserfahrung für die betreffenden Tätigkeiten oder Geselle/Facharbeiter gem. der DIN 14675 für die Phase Instandhaltung an Türen und Toren.

Prüfung von Leitern und Tritte gem. DGUV-I 208-016 wie BGI 694 und alte BGV D36
Sachkundige Person zur Prüfung von Leitern Tritten und Kleingerüste gilt auch für die Ortsfesten Steigleitern dieser Lehrgang lt. DGUV. Es gibt also keinen eigenen Lehrgang als Prüfer für die ortsfesten Steigleitern nach DGUV Information 208-032 alte BGI 5189 DGUV Information 208-016 alte BGI 694 usw. Ortsfeste Steigleitern werden da nicht mit behandelt, da sie Teil von baulichen Anlagen und kein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind.

Prüfung von Ladebrücken und fahrbare Rampen gem. BGR 233 neue DGUV Regel 108-006 und DGUV Grundsatz 308-007 alte BGG 959- Prüfbuch für fest mit dem Gebäude verbundene Ladebrücken und fahrbare Rampen Verladebühnen Butt usw.

Ausbildung zum Regalprüfer und Regal Checker Regalprüfung Umlaufregale, Palettenregale, Tragarmregale, Lagereinrichtungen usw. gem. DIN EN 15635 und DGUV Regel 108-007 alte BGR 234 usw.

Ausbildung Prüfer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz PSA gA gem. BGG 906 neuer DGUV Grundsatz 312-906 und davor die ZH 1/55 der BGR 198 neue DGUV Regel 112-198 der TRBS 2121 usw. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz. Sachkundigenausbildung gemäß DGUV Grundsatz 312-906 Aufsplittung der Sachkundigenausbildung - wir sind EU Zertifizierter PSA Sachverständiger für PSAgA und Höhensicherungsgeräte usw.

Die Ausbildung zum Sachkundigen ist nun in neun unterschiedliche Teilbereiche aufgeteilt:

1.     Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
2.     Ausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA/SRHT)
3.     Ausrüstung für die Seil- und Positionierungstechnik (SZP)
4.     Ausrüstung für die Seilklettertechnik (SKT)
5.     Ausrüstung nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
6.     Bergsteigerausrüstungen (BSA)
7.     Ausrüstung für Sport- und Freizeitanlagen (SFA-S), Seilgärten und Seiltechniken
        in der Erlebnispädagogik (STEP)
8.     Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
9.     Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht (BRD/BW)

Fachliche und theoretische Kenntnisse zur PSAgA sind zwingend erforderlich.
Bevor Sie zur Sachkundigenschulung zugelassen werden, muss eine fachliche Eignung durch einen Eingangstest nachgewiesen werden. Hierbei werden Grundlagen zur richtigen Anwendung von PSAgA usw. abgefragt, sind keine Vorhanden also kein rechtsgültiger Schulungsnachweis zur Anwendung dazu, dann können Sie leider nicht teilnehmen an diesen Kurs.

Die Spielplatzprüfung: Verpflichtung zur Kontrolle und Wartung der Spielplätze wird für alle Betreiber von Spielplätzen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dem § 823 Abs. 1 begründet. Im zweiten Absatz heißt es außerdem, dass derjenige haftet, der gegen ein Schutzgesetz verstößt. Damit ist die Haftung für Spielplatzgeräte durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) als Schutzgesetz auf den Hersteller bzw. Importeur gemeint.

Die Spielplatz Prüfung bzw. Pflicht Spielplatzkontrolle nach DIN EN 1176/1177 und der TRBS 1201 usw. Ist für die Betreiber gemeint wie die Stadt Gemeinde Kreis oder auch der Gewerbliche Betreiber eines Kinder Indoor Platzes Kletterparks usw. ab 399,- Euro

Befähigte Person zur Prüfung von Arbeitskörben für Stapler Bagger Radlader Krane usw.
siehe auch die BGI 5131 neue DGUV-I 209-075 usw. dazu
 - sind 3 Module in einem FFZ EBM und HBZ - ab 750,- für den Kurs -

UVV-Prüfungen vom PAM Arbeitskorb oder Arbeitsplattformen z. B. am Kran, Bagger, Stapler, Radlader usw. siehe Hochziehbare Personenaufnahmemittel BGR 159 neue DGUV Regel 101-005 & BGI 5131 neue DGUV Information 209-075 & BGI 872 DGUV-G 309-004 bisher BGG 922 neue DGUV Information 201-029 & TRBS 2121 Teil 4 sowie der TRBS 1203-4) Hier muss auch eine besondere Schulung sein. Siehe auch Personenaufnahmemitteln kurz PAM nach der TRBS 2121 Teil 4 prEN 14502-1:2008 DIN EN 14502-1:2008 Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln zu beachten sind, sind der TRBS 2101 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen zu entnehmen (siehe auch die TRBS 1201 dazu). Hinweise zur baulichen Durchbildung von Personenaufnahmemitteln können z.B. der prEN 14502-1:2008 und in der FEM 4.006 Ausnahmsweiser Gebrauch von Arbeitsplattformen auf Flurförderzeugen entnommen werden.

Checkliste für die Prüfung Arbeitsplattform am Trägergerät ohne Krane & Winde (HIER)

Lastenaufzüge ohne Personenbeförderung z.B. Dachdeckerschrägaufzüge Möbellifte usw. (Steuereinrichtung nicht von innen erreichbar!) (kein Aufzug nach § 2 Ziffer 1c der 12. GPSGV) BetrSichV § 10 (1) § 10 (2) und § 10 (3) und TRBS 1201 usw.

Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Pressen DGUV Information 209-030 alte BGI 724 alte ZH 1 /456 + BGR 253 in der BGR 500 neue DGUV-R 100-500 Kapitel 2.3 Betreiben von Pressen der Metallbe- und -verarbeitung und die DGUV Regel 113-015 alte BGR 237 zu beachten ist.

Lichtschranken, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auch an Pressen gem. BetrSichV TRBS 1201 (alt ZH1/597 und ZH1/281)

Befähigte Person zur Prüfung von Fahrzeugen gemäß § 57 der BGV D29
neue DGUV Vorschrift 70 siehe auch BGG 916 neuer DGUV Grundsatz 314-003 BGR 157 neue DGUV Regeln 109-008 und 109-009 sowie die BGI 550 neue DGUV Information 209-007 usw.

Pistenbulli DGUV Regel 114-008 alte BGR 155 Betrieb von Pistenpflegegeräten
nach der DIN EN 15059 und UVV Prüfung nach der DGUV Vorschrift 70 usw.

Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Zurrmitteln für die Ladungssicherung nach VDI 2700 (diese sind auch mindestens 1 x jährlich zu Prüfen) usw.

Lehrgang zur befähigten Person um die jährliche Prüfung - geprüfte Ladungssicherung nach Code XL an Ihren Fahrzeugen und Aufbauten durchzuführen, inkl. Fahrzeugprüfung gem. Vorschrift 70 und auf Wunsch LaSi Ladungssicherung Trainer mit Prüfung des Ladungssicherungszertifikats nach Code XL gemäß VDI 2700. Gem. der DIN EN 12642 nach dem die meisten Fahrzeugeinheiten gebaut sind, ist ausschließlich gültig wenn das Zertifikat jährlich überprüft sprich geprüft wird durch eine Zertifizierte Befähigte Person dazu.

Anforderungen an die Bordwände von Lkw-Aufbauten regelt also die DIN EN 12642 („Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen“).
Die Norm gilt für Lastzüge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und beschreibt neben den Anforderungen an die Stabilität der vier Bordwände (Seitenwände, Stirn- und Rückwand) auch die dazugehörigen Prüfungen. Bezüglich der Anforderungen an die Laderaumbegrenzungen unterscheidet sie zwei grundsätzliche Aufbautypen: Code L und Code XL.

XL Code Prüfung mit der Vorschrift 70 dazu für 999,- Euro plus LaSi Ladungssicherung Trainer 999,- für zusammen 1998,- Euro

Befähigte Personen zur Prüfung von Containern. Die regelmäßige Prüfung von Containern ist vom Gesetzgeber BMAS und den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben.
Lager und Transport Container oder auch austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (Absetzmulden) genannt, müssen einmal pro Jahr fachgerecht auf ihre Betriebssicherheit (Risse oder andere Beschädigungen) geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfkartei oder Prüfbuch festgehalten werden. In z.B. der DGUV Regel 114-010 ist festgelegt, was eine Prüfung der Container beinhalten muss. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Container vor ihrer ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand hin überprüft werden. Der Prüfungsintervall der regelmäßigen Prüfung, Art und Umfang derselben werden durch den Unternehmer bestimmt. Sie richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Die Prüfung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, bei regelmäßiger und intensiver Beanspruchung auch häufiger. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren, hier empfiehlt sich die Anlage eines Prüfbuches oder einer Prüfkartei. Die Dokumentation der Prüfung ist mindestens bis zur nächsten fehlerfreien Prüfung aufzubewahren. Container UVV Prüfung nur mit Protokoll - Alle Container müssen wie folgt gekennzeichnet sein: Hersteller oder Lieferer Baujahr Typenbezeichnung Fabriknummer Fassungsvermögen in m³ Leergewicht in kg Tragfähigkeit (zulässiges Füllgewicht) in kg Staplerhöhen und Belastungsgrenzen usw. Siehe auch hier dazu unter Kontrolle der Container nach CSC: https://www.tis-gdv.de/tis/containe/kontroll/kontroll-htm/ - Nach erfolgreicher Container UVV-Prüfung erteilen Sie ein offizielles Abnahmeprotokoll, eine Prüfmarke dazu wird empfohlen - keine Pflicht nach der TRBS 1201 -

Befähigte Person für Motorkleingeräte TRBS 1201 BetrSichV & DUGV-R 100-500 div. Kapitel wie
Rüttelplatten, Stampfer, Vibrationsplatten, Einachser mit Anbaugeräte wie Hammer oder Bohrer, Motor Steinsägen, Motorflex, Motorsägen, Kettensägen, Freischneider, Hochentaster, Mähgeräte, Rasenmäher und andere Motorgeräte usw.

Prüfung Flüssiggas-Tankstellen nach Betr.Sich.V § 14 + 15 incl. Anhang 3.8 sowie Mobile Tankanlage Betankungsanlage Baustellenbetankung Carrytank Dieseltank Benzintank usw. nach der TRGS 510 usw.

Schulung UVV Prüfer mit Zertifikat für Müll Pressen Container oder Absetzt Kipper Stanzen usw. je Pers. ab 399,- Punkt 3 schulen wir nicht da Elo Fachkraft Vorgeschrieben ist und keine EuP (oft falsch gemacht)

Weiteres - Wo steht was Vorgaben sind u.a.:

TRBS 1201 / 1203 und VDI 4068 und weitere Vorgaben wie:

Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Pressen DGUV Information 209-030 alte BGI 724 alte ZH 1 /456 + BGR 253 in der BGR 500 neue DGUV-R 100-500 Kapitel 2.3 Betreiben von Pressen der Metallbe- und -verarbeitung und die DGUV Regel 113-015 alte BGR 237 zu beachten ist.

DGUV Regel 114-010 Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter Müllpressen Abfallpressen Stanzen usw. alte BGR 186 N 6.1 (ganz alte ZH 1/589).

Aufgrund ihrer veralteten Inhalte und der Übernahme relevanter Inhalte in die die DGUV Information 214-016 wurde die DGUV Regel 114-010 bzw. 114-011 „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ zurückgezogen.

Kanalballenpressen Prüfung bei der Anschaffung einer Papierpresse im Betrieb sollten neben der Arbeitssicherheit die Presskraft eine Rolle spielen als auch das Gewicht und die Größe der Ballen, die die Presse produziert. Welche Gefährdungen beim Betrieb von Papierpressen entstehen und welche Arbeitsschutz-Maßnahmen ergriffen werden sollten, beschreibt die DGUV-I 214-018 "Schutzmaßnahmen beim Betrieben von Ballenpressanlagen" alte BGI 5008.

Prüfung gem. DGUV Regel 113-015 Hydraulik-Schlauchleitungen – Regeln für den sicheren Einsatz vormals die alte BG-Regel BGR 237 (ganz alte ZH 1/74)

Prüfung elektrische Anlagen und Betriebsmittel gem. BGV A3 §5 DA Abs. 1 Nr. 2 neue DGUV Vorschrift 3 als E Prüfungen e check Prüfung beweglich nach z. B. der VDE 0100 Teil 600/ 0701/0702 usw. bekannt

3 Punkte Prüfung oder nur die Punkte 1 + 2
1. Mechanische Überprüfung der Presse nach BGR 186 Nr. 6.1 ( dies entspricht Ihren Sachkundigenprüfungen )
2. Hydraulische Überprüfung (Überprüfung der Drücke, Ölqualität und Filterüberprüfung; Funktionsprüfung)
3. Elektrische Überprüfung nach der Vorschrift 3 alte BGV A3 und DIN VDE 0702 und Dokumentation durch ein 
    Protokoll mit den gemessenen Werten der folgenden Punkte:
    Isolationsmessung •Schutzleiterprüfung •Hochspannungsprüfung alt neu
    Differnezstrommessung •Sichtprüfung der Netzanschulussteile •Sichtprüfung der elektrischen Installation auf 
    Beschädigung •Sichtprüfung auf Feuchtigkeitsschutz nur durch eine Elektro Fachkraft kein EuP da Starkstrom.

Die Pflicht zur UVV Sicherheitsprüfung betrifft unter anderem die folgenden Maschinen:

Pressen in der Metallverarbeitung, Hydraulische Pressen für die Bearbeitung von keramischen Werkstoffen, Holz, Spanplatten und Leder Hydraulische Pressen in der Schuh- Textil- und Bekleidungsindustrie, Maschinen zur Fertigung von Steinen, Platten und Rohren aus Beton, Richtpressen, Ballenpressen (auch in der Landtechnik), Müll- und Schrottpressen, Stanzen, Spann-, Montage- und Transporteinrichtungen usw. siehe die DGUV Vorschriften Regeln Grundsätze und Informationen dazu.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG, später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG, und regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.

Grundbausteine des Schutzkonzeptes der Betriebssicherheitsverordnung sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel, sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, „Stand der Technik“ als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen, also kein alt Maschinen Bestandsschutz mehr, Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch harmonisierte europäische Richtlinien, zum Beispiel die Druckgeräterichtlinie, ATEX-Produktrichtlinie oder Aufzugsrichtlinie geregelt sind.

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in den § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und § 16 wiederkehrende Prüfungen Prüfungen vor, die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2015 soll die Regelungen vereinfachen, Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig den Schutz Beschäftigter verbessern. Hierzu wurden Doppelregelungen beseitigt und konkrete Prüfvorschriften formuliert. Zu den wichtigen Änderungen gehören: Aufnahme überwachungsbedürftiger Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung, konkrete Prüfvorschriften (in den Anhängen 2 und 3), zweijährige Prüffrist für alle Aufzuganlagen, materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden zukünftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung geregelt. usw.

also mal ganz in Ruhe selber Lesen, und hier eine Info Seite zum T-O-P-Prinzip dazu

Die einwandfreie Funktion von Maschinen Anlagen und Geräten ist Voraussetzung für ein störungsfreies und sicheres Arbeiten. Darüber hinaus können durch die regelmäßige Sachkundigenprüfung systematisch technische Mängel und Fehler entdeckt und beseitigt werden. Unfälle lassen sich so vermeiden bzw. entscheident verringern.

Wenn Sie wissen wollen, was Sie alles prüfen lassen müssen und, ob ein Sachkundiger oder Sachverständiger diese Prüfungen durchführen darf, dann schauen Sie z. B. hierzu die Module in
die INFO-PDF der BG HW an.

Die Technische Regeln für Betriebssicherheit und die TRBS 1203 Befähigte Personen
Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV. gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen überdie erforderlichen Fachkenntnisse über Vorschriften Normen Grundsätze usw. verfügen.

(werden in der Schulung vermittelt und bis auf die Normen mitgegeben)

Die Teilnehmer müssen mind. 21 Jahre alt sein, eine abgeschlossene Berufsausbildung und technisches Verständnis besitzen.

Sie bekommen von uns ein Schulungszertifikat als Nachweis, dass Sie als Zertifizierte befähigte Person nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1203 Artikel 1 der RL 94/9/EG VDI 4068 usw. gelten. Mit diesen Zertifikat können Sie sich z.B. beim Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Anerkennungsverfahren zur Anerkennung von befähigten Personen zur Betriebssicherheitsprüfung Prüfung vor Inbetriebnahme und Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung anmelden oder bei der ZZP als ZBP (in Niedersachsen Hessen Bayern Baden Württemberg teilweise Pflicht für Prüfungen bei den Behörden sprich Körperschaft des öffentlichen Rechts).

Preis Beispiele:

Hubarbeitsbühne nach DIN EN 280 A & B Gruppe ohne PSA ab 450,- mit PSAgA dazu 700,-

Industrie Stapler nach DIN EN ISO 3691 und FEM 4.004 ab 450,- mit Arbeitskorb dazu 700,-

und gelände Telestapler nach DIN EN 1459 starr ab 450,- mit drehbar dazu 700,-

mit Winde oder mit Mannkorb dazu ab 250,- beides zusammen 450,- dazu

Zinken Schaufel Mistgabeln usw. immer so dabei, ebenso die Hydraulik-Schlauchleitungen

dann aber mind. über 2 Tage der Kurs da das mehr als 3 Module sind

Infos und Anmeldung:
Informationen zum Thema und Anmeldungen bitte per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vieles für den Arbeitsschutz

Ersatz Prüfbücher - Fachausweise - Protokollbücher für UVV - Power Point für Geräteführer usw.

www.as-drewer.de

Ausbilder Train the Trainer Lehrgänge für Stapler - Krane - Baumaschinen - Arbeitsbühnen

www.drewer.net

Mit Gruß

Herr Drewer Sicherheitsfachkraft für Arbeitssicherheit SiFa / FaSi sowie
Train the Trainer & UVV-Prüfer Ausbilder und Schulungspartner des ISU Bozen
Internationales Sozialunternehmen Gen. für Sicherheitsschulungen in Europa
ein Projekt von der Internationalen Managementakademie IMA und geprüfter Dozent des IAG Institut für Arbeits und Gesundheitsschutz Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von allen Betreibsmitteln Regalprüfer Regalinspektor Regalinspekteur oder auch Regalkontrolleur und als Staatlich geprüfter Techniker & Ermächtigter Sachverständiger nach der DIN EN ISO / IEC 17024 nach einen Arbeitsunfall und für Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen der tragenden Teile vor der Wiederinbetriebnahme bei z.B. Hubarbeitsbühnen Gabelstapler Baumaschinen Teleskoplader Arbeitskörbe PAM Krane usw.

Normen Datenbank DIN EN ISO usw. z.B.

DIN EN 474 Erdbaumaschinen
DIN EN 500 Strassenbaumaschinen
DIN EN 280 Hubarbeitsbühnen
DIN EN 3691 Flurförderzeuge (Stapler)
DIN EN 1459 Teleskopstapler
DIN EN 12999 Ladekrane
DIN EN 13000 Fahrzeugkrane und Teleskopstapler als Kran
DIN EN 13001 Brückenkrane Berechnung
DIN EN 13155 Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel
DIN EN 13157 Sicherheit Handbetriebene Krane
DIN EN 14238 handgeführte Manipulatoren
DIN EN 14439 Turmdrehkrane
DIN EN 14492-2 Kraftgetriebene Winden und Hubwerke
DIN EN 15000 Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite
DIN EN 15011 Brücken- und Portalkrane
DIN EN 14985 Auslegerkrane
DIN EN 15056 Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

usw.

Für weitere Informationen schauen Sie sich bitte auch diese Seiten an:

www.beuth.de oder www.din.de

Eine sehr gut gemachte DIN EN Normen Info Seite ist diese Webpräsenz:

http://www.secupedia.info/wiki/DIN_und_DIN_EN_Normen 

© Arbeitssicherheit Management Akademie 2001

Arbeitssicherheit Management Akademie AMA Weiterbildung NRW im Kreis Soest
Industriepark im HDT Halle 1 Links
Auf den Geeren 1 bis 3
59469 Ense-Höingen

Anmeldungen per Telefon oder über iso-ama@web.de

Telefon für Anfragen und Anmeldungen in Deutschland & Europa:

Montags - Freitags
von 11:00 bis ca. 16:30
Mobilfunk Herr Drewer +49 175 / 15 09 375